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Was zählt seit 1.1.2016 zum Entgelt?

Inhalt

Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.

Seit Jahresbeginn sind z. B. nicht mehr beitragsfrei:

  • Fehlgeldentschädigungen von Dienstnehmern, die im Kassen- oder Zähldienst tätig sind,
  • Werkzeuggelder,
  • Prämien für Diensterfindungen
  • Jubiläumsgeld.

Mitarbeiterrabatte

Eine allgemeine Regelung gibt es nun für Mitarbeiterrabatte, daher sind z. B. der Haustrunk im Brauereigewerbe, die Freimilch, die unentgeltliche Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen von Beförderungsunternehmen nicht mehr beitragsfrei.

Mitarbeiterrabatte sind nur dann beitragsfrei, wenn

  • sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden,
  • die kostenlos bzw. verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nicht verkauft werden können und nur in einer Menge gewährt werden, die einen Weiterverkauf ausschließen,
  • der Rabatt im Einzelfall nicht höher als 20% ist bzw. wenn der Rabatt 20 % übersteigt, darf der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr € 1.000,00 nicht übersteigen.

Freiwillige soziale Zuwendungen

Freiwillige soziale Zuwendungen sind nur beitragsfrei, wenn sie direkt im ASVG angeführt werden, wie z. B.

  • Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (beispielsweise Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden)
  • Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr (unter bestimmten Bedingungen).

Stand: 28. April 2016

Bild: eccolo - Fotolia.com

Über uns: Wir von LEONIDAS sind Ihr Steuerberater und Unternehmensberater in Wien. Wir betreuen neben KMUs, Selbstständige und internationale Unternehmen auch im Speziellen Künstler, Ärzte und Krankenanstalten. Haben Sie Fragen zu unseren Leistungen oder zu unseren Newsbeiträgen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

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