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Ärztliche Leistungen im Ausland – Betriebsstätte nicht ausgeschlossen

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Erbringen in Österreich ansässige Ärztinnen bzw. Ärzte auf selbständiger Basis Behandlungsleistungen im Ausland, so kann dies steuerliche Konsequenzen im Ausland in Form der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich ziehen.

Wird seitens des ausländischen Staates eine Betriebsstätte unterstellt, so hat dies in der Folge zur Konsequenz, dass der behandelnde Arzt mit seinem für die im Ausland erbrachte Behandlungsleistung empfangenen Honorar im Ausland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 

Betriebsstättenrelevante Tatbestände

Eine Betriebsstätte im Ausland wird beispielsweise mitunter in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen ein in Österreich ansässiger Arzt in einem ausländischen Staat einen Raum für Patientenuntersuchungen oder -beratungen anmietet und dieser Raum über eine Dauer von mehr als sechs Monaten für diese Zwecke genutzt wird.

Ebenfalls besteht ein erhöhtes Betriebsstättenrisiko, wenn eine ausländische Klinik oder ähnliche ärztliche Einrichtung einen Behandlungs- oder Beratungsraum an einen österreichischen Arzt für mehr als sechs Monate im Ausland bereitstellt und in diesen Räumlichkeiten ärztliche Leistungen erbracht werden.

Für die Begründung einer Betriebsstätte ist es dabei nicht zwingend Voraussetzung, dass die Räumlichkeit durchgängig genutzt wird, sondern auch eine bloß fallweise Nutzung kann bei entsprechender Regelmäßigkeit (z. B. wöchentlich jeden Donnerstag und Freitag) bereits eine Betriebsstätte begründen, sofern der Arzt entsprechend über die Räumlichkeit verfügen kann.

Um negative steuerliche Folgen in derartigen Fällen im Ausland zu vermeiden, bedarf es hier jedenfalls einer umfassenden steuerlichen Überprüfung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: Ilham - stock.adobe.com

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